Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
Paragraph 424
01.01.1953
31.12.2013
Wird ein Pflegschaftsakt gemäß Paragraph 109, Absatz 2, JN. dem Gerichtshof römisch eins. Instanz zur Entscheidung vorgelegt, so ist die Sache beim Gerichtshof ins Nc-Register einzutragen; hinsichtlich der Aktenbildung ist wie bei Rechtsmittelakten vorzugehen (Paragraph 471,).