Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 417

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 417

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Pflegschaften (Vormundschaften und Kuratelen)

P-Register Anmerkung, jetzt: ADV-P), P-Akten

Paragraph 417,
  1. Absatz eins,In das nach GeoForm. Nr. 93 zu führende P-Register Anmerkung, jetzt: ADV-P) sind alle Pflegschaften einzutragen, das heißt, alle Sachen, in denen vom Gericht für Minderjährige, Abwesende, Ungeborene, Unbekannte oder für juristische Personen ein Vormund oder Kurator zu bestellen ist oder Maßnahmen zur Sicherung oder Verwaltung ihres Vermögens, zur Sicherung ihrer Erziehung oder ihres Unterhaltes oder vorläufige Maßnahmen nach Paragraph 14, Absatz 2, der Vierten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz zu treffen sind.
  2. Absatz 2,Wird ein Verfahren zur Legitimation eines unehelichen Kindes oder zur Annahme an Kindes Statt eingeleitet, so sind alle auf die Legitimation oder die Annahme an Kindes Statt Bezug habenden Aktenstücke zu dem etwa bereits bestehenden P-Akt zu nehmen. Besteht noch kein P-Akt, so ist ein solcher zu eröffnen.
  3. Absatz 3,Eine Eintragung im P-Register Anmerkung, jetzt: ADV-P) ist ferner vorzunehmen, wenn eine volle oder beschränkte Entmündigung oder eine Verlängerung der väterlichen Gewalt ausgesprochen worden ist und noch kein P-Akt besteht. In diesen Fällen ist der L-Akt nicht fortzusetzen, sondern ein neuer Akt anzulegen. Als erste Ordnungsnummer dient zweckmäßigerweise eine Ausfertigung des Beschlusses über die Entmündigung oder ein Auszug aus dem L-Akt über die für das weitere Verfahren wichtigen persönlichen und Vermögensverhältnisse.
  4. Absatz 4,Wenn das zur Führung der pflegschaftsbehördlichen Geschäfte berufene Gericht seine Zuständigkeit auch nur teilweise einem anderen Gerichte überträgt (Paragraph 111, JN.), hat auch dieses Gericht einen ins P-Register einzutragenden Akt zu bilden.
  5. Absatz 5,auch die von den Jugendämtern erstatteten Anzeigen über den Eintritt der gesetzlichen Amtsvormundschaft sind ins P-Register einzutragen.

Anmerkung

Nunmehr ADV-P-Register. Das bisherige P-Register GeoForm Nr. 93 ist mit Umstellung auf ADV (Erlaß BMJ vom 21.9.1995 über die Umstellung der Register P und SW auf ADV) gegenstandslos.
Zu Abs. 1: § 14 der 4. DVOEheG wurde durch Art. XVII § 3 Z 4, BGBl. Nr. 135/1983 aufgehoben.
Zu Abs. 2: Auch Verfahren zur Bewilligung der Annahme volljähriger Personen an Kindesstatt sind im ADV-P-Register unter Fallcode 01 einzutragen.
Zu Abs. 3: Gegenstandslos, Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters gemäß § 273 ABGB sind im ADV-P-Register unter Fallcode 51 einzutragen.
Zu Abs. 5: Gegenstandslos infolge materieller Derogation durch Außerkrafttreten der Verordnung über Jugendwohlfahrt in der Ostmark DRGBl 1940 I 519 durch § 41 Abs. 1 Z 1 JWG BGBl. Nr. 99/1954, das seinerseits durch § 42 Abs. 2 JWG, BGBl. Nr. 161/1989 aufgehoben wurde.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159887

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P417/NOR40159887

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