(1)Absatz eins,In das nach GeoForm. Nr. 93 zu führende P-Register (Anm.: jetzt: ADV-P) sind alle Pflegschaften einzutragen, das heißt, alle Sachen, in denen vom Gericht für Minderjährige, Abwesende, Ungeborene, Unbekannte oder für juristische Personen ein Vormund oder Kurator zu bestellen ist oder Maßnahmen zur Sicherung oder Verwaltung ihres Vermögens, zur Sicherung ihrer Erziehung oder ihres Unterhaltes oder vorläufige Maßnahmen nach § 14 Abs. 2 der Vierten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz zu treffen sind.In das nach GeoForm. Nr. 93 zu führende P-Register Anmerkung, jetzt: ADV-P) sind alle Pflegschaften einzutragen, das heißt, alle Sachen, in denen vom Gericht für Minderjährige, Abwesende, Ungeborene, Unbekannte oder für juristische Personen ein Vormund oder Kurator zu bestellen ist oder Maßnahmen zur Sicherung oder Verwaltung ihres Vermögens, zur Sicherung ihrer Erziehung oder ihres Unterhaltes oder vorläufige Maßnahmen nach Paragraph 14, Absatz 2, der Vierten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz zu treffen sind.