Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 417

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Pflegschaften (Vormundschaften und Kuratelen)

P-Register Anmerkung, jetzt: ADV-P), P-Akten

Paragraph 417,

  1. Absatz eins,In das nach GeoForm. Nr. 93 zu führende P-Register Anmerkung, jetzt: ADV-P) sind alle Pflegschaften einzutragen, das heißt, alle Sachen, in denen vom Gericht für Minderjährige, Abwesende, Ungeborene, Unbekannte oder für juristische Personen ein Vormund oder Kurator zu bestellen ist oder Maßnahmen zur Sicherung oder Verwaltung ihres Vermögens, zur Sicherung ihrer Erziehung oder ihres Unterhaltes oder vorläufige Maßnahmen nach Paragraph 14, Absatz 2, der Vierten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz zu treffen sind.
  2. Absatz 2,Wird ein Verfahren zur Legitimation eines unehelichen Kindes oder zur Annahme an Kindes Statt eingeleitet, so sind alle auf die Legitimation oder die Annahme an Kindes Statt Bezug habenden Aktenstücke zu dem etwa bereits bestehenden P-Akt zu nehmen. Besteht noch kein P-Akt, so ist ein solcher zu eröffnen.
  3. Absatz 3,Eine Eintragung im P-Register Anmerkung, jetzt: ADV-P) ist ferner vorzunehmen, wenn eine volle oder beschränkte Entmündigung oder eine Verlängerung der väterlichen Gewalt ausgesprochen worden ist und noch kein P-Akt besteht. In diesen Fällen ist der L-Akt nicht fortzusetzen, sondern ein neuer Akt anzulegen. Als erste Ordnungsnummer dient zweckmäßigerweise eine Ausfertigung des Beschlusses über die Entmündigung oder ein Auszug aus dem L-Akt über die für das weitere Verfahren wichtigen persönlichen und Vermögensverhältnisse.
  4. Absatz 4,Wenn das zur Führung der pflegschaftsbehördlichen Geschäfte berufene Gericht seine Zuständigkeit auch nur teilweise einem anderen Gerichte überträgt (Paragraph 111, JN.), hat auch dieses Gericht einen ins P-Register einzutragenden Akt zu bilden.
  5. Absatz 5,auch die von den Jugendämtern erstatteten Anzeigen über den Eintritt der gesetzlichen Amtsvormundschaft sind ins P-Register einzutragen.