Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 372

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 372

Inkrafttretensdatum

01.01.1953

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 372, Aktenzeichen und Geschäftszahl.

  1. Absatz einsDas Aktenzeichen besteht aus dem Gattungszeichen (Paragraph 373,), der Aktenzahl (Paragraph 374,) und den beiden letzten Ziffern des Anfallsjahres; wo gleichartige Sachen in mehreren Gerichtsabteilungen geführt werden, wird dem Gattungszeichen die der Abteilung zukommende Zahl vorangestellt, zum Beispiel 3 C 420/50.

  (2) Aus dem Aktenzeichen entsteht durch Beifügung der

Ordnungsnummer (§ 375) die Geschäftszahl, zum Beispiel 3 C 420/50

                                                         --------

                                                              3

oder 3 C 420/50-3 oder 8 Vr 116/50-7.

  1. Absatz 3In reinen Grundbuchssachen (Paragraph 371, Absatz 2,) wird das Aktenzeichen aus der Tagebuchzahl und den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl gebildet. Diese Bezeichnung ist womöglich mit Stampiglie auf sämtlichen Gleichschriften sowie auf den Halbschriften und Beilagen anzubringen. Sie gilt auch als Geschäftszahl. In Sachen, die das Eisenbahnbuch, das Bergbuch oder die Urkundenhinterlegung betreffen, sind die Buchstaben EisB, BergB oder Uh voranzustellen.

Anmerkung

Aufbau der Geschäftszahl bei den ADV-Verfahren:
Bezeichnung der Geschäftsabteilung durch eine maximal zweistellige
Zahl (Buchstaben sind nicht zulässig), wenn mehr als eine
Geschäftsabteilung bei diesem Gericht eingerichtet ist
Gattungszeichen
Aktenzahl (maximal fünfstellig)
Trennzeichen ,,/``
die letzten beiden Ziffern des Anfalljahres
Prüfzeichen (Kleinbuchstabe), wird vom System nach einer
mathematischen Formel zur Vermeidung von Eingabefehlern ermittelt
Trennzeichen ,,-``
Ordnungsnummer (maximal dreistellige Zahl)
allfällige Nummer und Kurzbezeichnung des betroffenen
Verfahrensbeteiligten in Klammern
Beispiel: 10 C 125/95t - 2 (1. ZG)

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004217

Alte Dokumentnummer

N1195111536S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P372/NOR12004217

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