Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch II. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 372,

Inkrafttretensdatum

01.01.1953

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Text

Paragraph 372, Aktenzeichen und Geschäftszahl.

  1. Absatz einsDas Aktenzeichen besteht aus dem Gattungszeichen (Paragraph 373,), der Aktenzahl (Paragraph 374,) und den beiden letzten Ziffern des Anfallsjahres; wo gleichartige Sachen in mehreren Gerichtsabteilungen geführt werden, wird dem Gattungszeichen die der Abteilung zukommende Zahl vorangestellt, zum Beispiel 3 C 420/50.

  (2) Aus dem Aktenzeichen entsteht durch Beifügung der

Ordnungsnummer (§ 375) die Geschäftszahl, zum Beispiel 3 C 420/50

                                                         --------

                                                              3

oder 3 C 420/50-3 oder 8 Vr 116/50-7.

  1. Absatz 3In reinen Grundbuchssachen (Paragraph 371, Absatz 2,) wird das Aktenzeichen aus der Tagebuchzahl und den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl gebildet. Diese Bezeichnung ist womöglich mit Stampiglie auf sämtlichen Gleichschriften sowie auf den Halbschriften und Beilagen anzubringen. Sie gilt auch als Geschäftszahl. In Sachen, die das Eisenbahnbuch, das Bergbuch oder die Urkundenhinterlegung betreffen, sind die Buchstaben EisB, BergB oder Uh voranzustellen.