Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 372

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 452/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 372

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 372, Aktenzeichen und Geschäftszahl.

  1. Absatz einsDas Aktenzeichen besteht aus dem Gattungszeichen (Paragraph 373,), der Aktenzahl (Paragraph 374,) und den beiden letzten Ziffern des Anfallsjahres; wo gleichartige Sachen in mehreren Gerichtsabteilungen geführt werden, wird dem Gattungszeichen die der Abteilung zukommende Zahl vorangestellt, zum Beispiel 3 C 420/50.
  2. Absatz 2Aus dem Aktenzeichen entsteht durch Beifügung der Ordnungsnummer (Paragraph 375,) die Geschäftszahl, zum Beispiel

    oder 3 C 420/50-3 oder 8 römisch fünf r 116/50-7.

  3. Absatz 3In reinen Grundbuchssachen (Paragraph 371, Absatz 2,) wird das Aktenzeichen aus der Tagebuchzahl und den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl gebildet. Diese Bezeichnung ist womöglich mit Stampiglie auf sämtlichen Gleichschriften sowie auf den Halbschriften und Beilagen anzubringen. Auf Originalbeilagen ist die Bezeichnung jedoch nur mit Bleistift oder sonst auf eine Weise anzubringen, die es zulässt, sie nach Rückstellung der Beilagen wieder mühelos zu entfernen. Darüber hinaus ist jede Veränderung oder Beschädigung der Urkunden durch Lochung, Heften oder Abstempeln und dergleichen zu unterlassen. Sie gilt auch als Geschäftszahl. In Sachen, die das Eisenbahnbuch, das Bergbuch oder die Urkundenhinterlegung betreffen, sind die Buchstaben EisB, BergB oder Uh voranzustellen.

Anmerkung

Aufbau der Geschäftszahl bei den ADV-Verfahren:
Bezeichnung der Geschäftsabteilung durch eine maximal zweistellige Zahl (Buchstaben sind nicht zulässig), wenn mehr als eine Geschäftsabteilung bei diesem Gericht eingerichtet ist
Gattungszeichen Aktenzahl (maximal fünfstellig) Trennzeichen ,,/`` die letzten beiden Ziffern des Anfalljahres Prüfzeichen (Kleinbuchstabe), wird vom System nach einer mathematischen Formel zur Vermeidung von Eingabefehlern ermittelt Trennzeichen ,,-`` Ordnungsnummer (maximal dreistellige Zahl) allfällige Nummer und Kurzbezeichnung des betroffenen Verfahrensbeteiligten in Klammern Beispiel: 10 C 125/95t - 2 (1. ZG)

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40103385

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P372/NOR40103385

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