Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 21

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Zuteilung von Geschäften innerhalb der Senate

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Innerhalb des Senates verteilt der Vorsitzende die Geschäfte unter die Mitglieder.
  2. Absatz 2,Bei den Gerichtshöfen römisch eins. Instanz sind die Geschäfte, die nach der Geschäftsverteilung einer Senatsabteilung zugewiesen sind, aber nach Paragraph 37, GOG. Paragraph 7, Absatz 3, JN., nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, der Strafprozeßordnung oder nach anderen Vorschriften keiner Beschlußfassung des Senates bedürfen, zu erledigen:
    1. Ziffer eins
      in Streit-, Exekutions- und Grundbuchssachen vom Vorsitzenden des Senates oder dem von ihm bestimmten Mitgliede des Senates (Paragraph 35, GOG.);
    2. Ziffer 2
      in außerstreitigen Sachen vom Berichterstatter (Paragraph 38, Absatz 2, GOG.);
    3. Ziffer 3
      in Strafsachen vom Vorsitzenden.

Anmerkung

Zu Abs. 2: Die Regelung des § 7 Abs. 3 JN, RGBl. Nr. 111/1895 ist durch die ZV-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, in den § 7a Abs. 3 übertragen worden.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159486

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P21/NOR40159486

Navigation im Suchergebnis