Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Zuteilung von Geschäften innerhalb der Senate

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Innerhalb des Senates verteilt der Vorsitzende die Geschäfte unter die Mitglieder.
  2. Absatz 2,Bei den Gerichtshöfen römisch eins. Instanz sind die Geschäfte, die nach der Geschäftsverteilung einer Senatsabteilung zugewiesen sind, aber nach Paragraph 37, GOG. Paragraph 7, Absatz 3, JN., nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, der Strafprozeßordnung oder nach anderen Vorschriften keiner Beschlußfassung des Senates bedürfen, zu erledigen:
    1. Ziffer eins
      in Streit-, Exekutions- und Grundbuchssachen vom Vorsitzenden des Senates oder dem von ihm bestimmten Mitgliede des Senates (Paragraph 35, GOG.);
    2. Ziffer 2
      in außerstreitigen Sachen vom Berichterstatter (Paragraph 38, Absatz 2, GOG.);
    3. Ziffer 3
      in Strafsachen vom Vorsitzenden.