Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1953

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 21, Zuteilung von Geschäften innerhalb der Senate.

  1. Absatz eins,Innerhalb des Senates verteilt der Vorsitzende die Geschäfte unter die Mitglieder.
  2. Absatz 2,Bei den Gerichtshöfen römisch eins. Instanz sind die Geschäfte, die nach der Geschäftsverteilung einer Senatsabteilung zugewiesen sind, aber nach Paragraph 37, GOG. Paragraph 7, Absatz 3, JN., nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, der Strafprozeßordnung oder nach anderen Vorschriften keiner Beschlußfassung des Senates bedürfen, zu erledigen:
    1. Ziffer eins
      in Streit-, Exekutions- und Grundbuchssachen vom Vorsitzenden des Senates oder dem von ihm bestimmten Mitgliede des Senates (Paragraph 35, GOG.);
    2. Ziffer 2
      in außerstreitigen Sachen vom Berichterstatter (Paragraph 38, Absatz 2, GOG.);
    3. Ziffer 3
      in Strafsachen vom Vorsitzenden.

Anmerkung

Zu Abs. 2: Die Regelung des § 7 Abs. 3 JN, RGBl. Nr. 111/1895 ist durch die ZV-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, in den § 7a Abs. 3 übertragen worden.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12003865

Alte Dokumentnummer

N1195110300T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P21/NOR12003865

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