Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1953

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Paragraph 21, Zuteilung von Geschäften innerhalb der Senate.

  1. Absatz eins,Innerhalb des Senates verteilt der Vorsitzende die Geschäfte unter die Mitglieder.
  2. Absatz 2,Bei den Gerichtshöfen römisch eins. Instanz sind die Geschäfte, die nach der Geschäftsverteilung einer Senatsabteilung zugewiesen sind, aber nach Paragraph 37, GOG. Paragraph 7, Absatz 3, JN., nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, der Strafprozeßordnung oder nach anderen Vorschriften keiner Beschlußfassung des Senates bedürfen, zu erledigen:
    1. Ziffer eins
      in Streit-, Exekutions- und Grundbuchssachen vom Vorsitzenden des Senates oder dem von ihm bestimmten Mitgliede des Senates (Paragraph 35, GOG.);
    2. Ziffer 2
      in außerstreitigen Sachen vom Berichterstatter (Paragraph 38, Absatz 2, GOG.);
    3. Ziffer 3
      in Strafsachen vom Vorsitzenden.