Beachte
Zur Z 3: Materiell derogiert durch die Abschaffung des Senates durch Art. X der V
RGBl. Nr. 337/1914 idF des BG
BGBl. Nr. 370/1982.
Anmerkung
Zu Z 1: Da seit der ZV-Novelle 1983,
BGBl. Nr. 135/1983, der Senat nur noch auf Antrag eines Streitteils (bei entsprechendem Streitwert) entscheidet ist die Besetzung anhand der Klage noch nicht zu beurteilen (siehe § 7a JN,
RGBl. Nr. 111/1895), Senats- und Einzelrichtersachen werden daher - über den letzten Satz hinaus - nicht mehr getrennt. Das gilt auch für Amtshaftungssachen, für die seit der WG-Novelle 1989,
BGBl. Nr. 343/1989, die allgemeinen Regeln über die Besetzung gelten.
Zu Z 4: ,,Handels- und Genossenschaftsregister`` jetzt ,,Firmenbuch`` (FBG,
BGBl. Nr. 10/1991); da dieses nicht mehr unterteilt ist, ist der zweite Halbsatz unanwendbar.
Zu Z 6: siehe jetzt ASGG,
BGBl. Nr. 104/1985.
Im RIS seit
16.01.2014
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015