Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
Geo.
Index
14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Beachte
Zur Z 3: Materiell derogiert durch die Abschaffung des Senates durch Art. X der V
RGBl. Nr. 337/1914 idF des BG
BGBl. Nr. 370/1982.
Text
§ 19. Geschäftsverteilung bei den Gerichtshöfen I. Instanz.Paragraph 19, Geschäftsverteilung bei den Gerichtshöfen römisch eins. Instanz.
Für die Verteilung der Streitsachen, auch der Wechselsachen und der Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte gelten die Grundsätze des § 18 Z 1. Streitsachen nach dem Amtshaftungsgesetz sind stets einem Senat zuzuteilen. Doch können bei sehr großen Gerichtshöfen die Sachen der allgemeinen und der besonderen Gerichtsbarkeit (Handels- und Berggerichtsbarkeit) getrennt werden. Bei kleinen Gerichtshöfen sind Senats- und Einzelrichtersachen in einer Abteilung zu vereinigen.Für die Verteilung der Streitsachen, auch der Wechselsachen und der Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte gelten die Grundsätze des Paragraph 18, Ziffer eins, Streitsachen nach dem Amtshaftungsgesetz sind stets einem Senat zuzuteilen. Doch können bei sehr großen Gerichtshöfen die Sachen der allgemeinen und der besonderen Gerichtsbarkeit (Handels- und Berggerichtsbarkeit) getrennt werden. Bei kleinen Gerichtshöfen sind Senats- und Einzelrichtersachen in einer Abteilung zu vereinigen.
Anträge auf Exekutionsbewilligung gehören in die Gerichtsabteilung, in der der Exekutionstitel entstanden ist. Die Anträge auf Bewilligung der Exekution auf Grund ausländischer Exekutionstitel sind einer Streitabteilung zuzuweisen.
Konkurse, Ausgleiche sowie Anträge auf Konkurseröffnung nach § 71 IO., dann Geschäftsaufsichten sind einem Senate zuzuweisen, dem im Falle der Zuständigkeit des Handelssenates (§ 64 IO., § 63 AusglO.) der Vorsitzende oder ein Mitglied des mit der Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit betrauten Senates angehören soll.Konkurse, Ausgleiche sowie Anträge auf Konkurseröffnung nach Paragraph 71, IO., dann Geschäftsaufsichten sind einem Senate zuzuweisen, dem im Falle der Zuständigkeit des Handelssenates (Paragraph 64, IO., Paragraph 63, AusglO.) der Vorsitzende oder ein Mitglied des mit der Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit betrauten Senates angehören soll.
Die Geschäfte des Handels- und Genossenschaftsregisters sind in der Regel nicht zu teilen; wenn eine Teilung unvermeidlich ist, hat sie der Teilung des Handels(Genossenschafts)registers zu folgen.
Für die Verteilung der Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen und der Rechtshilfesachen gelten die Grundsätze des § 18 Z 5 und 7. Die Erledigung der außerstreitigen Rechtsachen ist einem Senate zuzuweisen, der aus den Berichterstattern (§ 38 GOG.), allenfalls unter Heranziehung anderer Mitglieder des Gerichtshofes gebildet wird. Bei großen Gerichten können auch Fachabteilungen (Fachrichter) für außerstreitige Sachen gewisser Art, zum Beispiel für Aufgebotsachen (§ 425) bestellt werden.Für die Verteilung der Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen und der Rechtshilfesachen gelten die Grundsätze des Paragraph 18, Ziffer 5 und 7, Die Erledigung der außerstreitigen Rechtsachen ist einem Senate zuzuweisen, der aus den Berichterstattern (Paragraph 38, GOG.), allenfalls unter Heranziehung anderer Mitglieder des Gerichtshofes gebildet wird. Bei großen Gerichten können auch Fachabteilungen (Fachrichter) für außerstreitige Sachen gewisser Art, zum Beispiel für Aufgebotsachen (Paragraph 425,) bestellt werden.
Die Geschäfte des Gerichtshofes in Sachen der Arbeitsgerichte sollen womöglich nicht geteilt werden.
Für die Verteilung der Strafsachen einschließlich des Ermittlungsverfahrens gelten die Grundsätze des § 18 Z 6.Für die Verteilung der Strafsachen einschließlich des Ermittlungsverfahrens gelten die Grundsätze des Paragraph 18, Ziffer 6,
Berufungen und Rekurse in bürgerlichen Rechtssachen und Berufungen und Beschwerden in Strafsachen sind, soweit nicht Fachabteilungen gebildet werden, nach den Gerichten I. Instanz, deren Entscheidung angefochten wird, zu verteilen. Die für die Berufungen getroffene Geschäftsverteilung gilt auch für die Entscheidung über die Ablehnung von Richtern der Bezirksgerichte und von Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Bezirksgerichten in bürgerlichen Rechtssachen (§§ 23 und 47 JN.). Entscheidend für die Zuteilung ist das Gericht, das den Akt vorlegt. Widersprüche und Rekurse im Entmündigungsverfahren sind stets demselben Senat zuzuweisen. Ebenso ist mit der Entscheidung über Kostenbeschwerden in Strafsachen ein einziger Senat zu betrauen.Berufungen und Rekurse in bürgerlichen Rechtssachen und Berufungen und Beschwerden in Strafsachen sind, soweit nicht Fachabteilungen gebildet werden, nach den Gerichten römisch eins. Instanz, deren Entscheidung angefochten wird, zu verteilen. Die für die Berufungen getroffene Geschäftsverteilung gilt auch für die Entscheidung über die Ablehnung von Richtern der Bezirksgerichte und von Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Bezirksgerichten in bürgerlichen Rechtssachen (Paragraphen 23 und 47 JN.). Entscheidend für die Zuteilung ist das Gericht, das den Akt vorlegt. Widersprüche und Rekurse im Entmündigungsverfahren sind stets demselben Senat zuzuweisen. Ebenso ist mit der Entscheidung über Kostenbeschwerden in Strafsachen ein einziger Senat zu betrauen.
Die besonderen Vorschriften über die Verteilung der Jugendstraf-, Jugendschutz- und der damit im Zusammenhang stehenden Pflegschaftssachen bleiben unberührt.
Ein oder mehrere Senate sind mit der Entscheidung über die Ablehnung von Richtern des Gerichtshofes nach § 23 JN. zu betrauen.Ein oder mehrere Senate sind mit der Entscheidung über die Ablehnung von Richtern des Gerichtshofes nach Paragraph 23, JN. zu betrauen.
Justizverwaltungssachen dürfen, sofern § 10 Abs. 1 nichts anderes bestimmt, nicht geteilt werden; doch kann der Präsident für Sachen, die nicht kraft besonderer Vorschrift vor besondere Senate und Kommissionen gehören, eine feste Einteilung für die vom Vizepräsidenten und von anderen Richtern des Gerichtshofes zu leistende Mitwirkung (§ 10 Abs. 2) treffen.Justizverwaltungssachen dürfen, sofern Paragraph 10, Absatz eins, nichts anderes bestimmt, nicht geteilt werden; doch kann der Präsident für Sachen, die nicht kraft besonderer Vorschrift vor besondere Senate und Kommissionen gehören, eine feste Einteilung für die vom Vizepräsidenten und von anderen Richtern des Gerichtshofes zu leistende Mitwirkung (Paragraph 10, Absatz 2,) treffen.
Anmerkung
Zu Z 1: Da seit der ZV-Novelle 1983,
BGBl. Nr. 135/1983, der Senat nur noch auf Antrag eines Streitteils (bei entsprechendem Streitwert) entscheidet ist die Besetzung anhand der Klage noch nicht zu beurteilen (siehe § 7a JN,
RGBl. Nr. 111/1895), Senats- und Einzelrichtersachen werden daher - über den letzten Satz hinaus - nicht mehr getrennt. Das gilt auch für Amtshaftungssachen, für die seit der WG-Novelle 1989,
BGBl. Nr. 343/1989, die allgemeinen Regeln über die Besetzung gelten.
Zu Z 4: ,,Handels- und Genossenschaftsregister`` jetzt ,,Firmenbuch`` (FBG,
BGBl. Nr. 10/1991); da dieses nicht mehr unterteilt ist, ist der zweite Halbsatz unanwendbar.
Zu Z 6: siehe jetzt ASGG,
BGBl. Nr. 104/1985.
Im RIS seit
10.08.2010
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Gesetzesnummer
10000240
Dokumentnummer
NOR40118675