Für die Verteilung der Streitsachen, auch der Wechselsachen und der Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte gelten die Grundsätze des Paragraph 18, Ziffer eins, Streitsachen nach dem Amtshaftungsgesetz sind stets einem Senat zuzuteilen. Doch können bei sehr großen Gerichtshöfen die Sachen der allgemeinen und der besonderen Gerichtsbarkeit (Handels- und Berggerichtsbarkeit) getrennt werden. Bei kleinen Gerichtshöfen sind Senats- und Einzelrichtersachen in einer Abteilung zu vereinigen.