Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 15

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

3. Kapitel
Verwendung der Richter und Geschäftsverteilung

Verwendung der Richter der Gerichtshöfe

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Der Personalsenat bestimmt die Verwendung der Richter der Gerichtshöfe römisch eins. und römisch zwei. Instanz. Auf ihre Stellung nach Standesgruppe und Rang, auf ihre Befähigung und besondere fachliche Eignung ist Bedacht zu nehmen. Die Richter sollen in allen Zweigen der Rechtspflege ausgebildet und verwendet werden.
  2. Absatz 2,Ein Richter kann zum Vorsitzenden oder zum Mitglied in mehreren Senaten oder gleichzeitig zum Vorsitzenden in einem Senat und zum Mitglied in einem anderen Senat oder zum Einzelrichter bestellt werden; ein Senatsmitglied kann gleichzeitig auch Einzelrichter sein.
  3. Absatz 3,In Senaten, die über Rechtsmittel entscheiden, sollen tunlichst Richter den Vorsitz führen, die früher Sachen gleicher Art in römisch eins. Instanz bearbeitet haben. Als ständige Stimmführer in Rechtsmittelsenaten sollen auch jüngere Richter verwendet werden.
  4. Absatz 4,Senaten für Berufungen gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte sollen vorzugsweise Richter angehören, die sich in ihrer bisherigen Dienstverwendung genaue Kenntnis der arbeitsrechtlichen Verhältnisse erworben haben. Mitglieder des Senates für Konkurs- und Ausgleichssachen sollen Richter sein, die als Konkurs- und Ausgleichskommissäre tätig sind.
  5. Absatz 5,Für jeden Senat sind Stellvertreter des Vorsitzenden und Ersatzmitglieder zu bestimmen, die bei Verhinderung der ordentlichen Mitglieder und nötigenfalls als Ergänzungsrichter (Paragraphen 9, 61, 62, 63, JN.) oder Ersatzrichter (Paragraphen 221, Absatz 4, StPO) einzutreten haben.

Anmerkung

Abs. 4: Anstelle der Arbeitsgerichte jetzt im Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien, außerhalb die arbeits- und sozialgerichtlichen Senate der Landesgerichte.
Im Konkurs- und Ausgleichsverfahren entscheidet nur noch der Einzelrichter, es gibt Senat und keinen Konkurs- bzw. Ausgleichskommissär mehr.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159480

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P15/NOR40159480

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