Absatz eins,Der Personalsenat bestimmt die Verwendung der Richter der Gerichtshöfe römisch eins. und römisch zwei. Instanz. Auf ihre Stellung nach Standesgruppe und Rang, auf ihre Befähigung und besondere fachliche Eignung ist Bedacht zu nehmen. Die Richter sollen in allen Zweigen der Rechtspflege ausgebildet und verwendet werden.