(5)Absatz 5,Für jeden Senat sind Stellvertreter des Vorsitzenden und Ersatzmitglieder zu bestimmen, die bei Verhinderung der ordentlichen Mitglieder und nötigenfalls als Ergänzungsrichter (§§ 9, 61, 62, 63 JN.) oder Ersatzrichter (§§ 221, 300 StPO.) einzutreten haben.Für jeden Senat sind Stellvertreter des Vorsitzenden und Ersatzmitglieder zu bestimmen, die bei Verhinderung der ordentlichen Mitglieder und nötigenfalls als Ergänzungsrichter (Paragraphen 9, 61, 62, 63, JN.) oder Ersatzrichter (Paragraphen 221, 300, StPO.) einzutreten haben.