Kurztitel

Vereinsgesetz 1951

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Text

Paragraph 25, (1) Der Bescheid über die Auflösung eines Vereines wird vom Landeshauptmann erlassen. Gegen einen solchen Bescheid kann Berufung an das Bundesministerium für Inneres ergriffen werden.

  1. Absatz 2,Die in Paragraph 28, Absatz eins, bezeichnete Behörde ist jedoch berechtigt, die Tätigkeit eines Vereines, bei dem einer der in Paragraph 24, angegebenen Auflösungsgründe eintritt, bis zur endgültigen Entscheidung über die Auflösung einzustellen.