Kurztitel

Vereinsgesetz 1951

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

10.11.1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987

Text

Paragraph 25, (1) Der Bescheid über die Auflösung wird in der Regel vom Landeshauptmann, in den Fällen des Paragraph 11, aber vom Bundesministerium für Inneres erlassen, an welches auch gegen einen Auflösungsbescheid des Landeshauptmannes binnen zwei Wochen die Berufung ergriffen werden kann. (AVG. 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,, Paragraph 63, Absatz 5,)

  1. Absatz 2,Die Unterbehörden (Paragraph 28,) sind jedoch berechtigt, die Tätigkeit eines Vereines, bei dem die im Paragraph 24, erwähnten Auflösungsgründe eintreten, bis zur endgültigen Entscheidung über die Auflösung einzustellen.