Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1951Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951,
Text
§ 25. (1) Der Bescheid über die Auflösung wird in der Regel vom Landeshauptmann, in den Fällen des § 11 aber vom Bundesministerium für Inneres erlassen, an welches auch gegen einen Auflösungsbescheid des Landeshauptmannes binnen zwei Wochen die Berufung ergriffen werden kann. (AVG. 1950, BGBl. Nr. 172/1950, § 63 Abs. 5.)Paragraph 25, (1) Der Bescheid über die Auflösung wird in der Regel vom Landeshauptmann, in den Fällen des Paragraph 11, aber vom Bundesministerium für Inneres erlassen, an welches auch gegen einen Auflösungsbescheid des Landeshauptmannes binnen zwei Wochen die Berufung ergriffen werden kann. (AVG. 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,, Paragraph 63, Absatz 5,)
(2)Absatz 2,Die Unterbehörden (§ 28) sind jedoch berechtigt, die Tätigkeit eines Vereines, bei dem die im § 24 erwähnten Auflösungsgründe eintreten, bis zur endgültigen Entscheidung über die Auflösung einzustellen.Die Unterbehörden (Paragraph 28,) sind jedoch berechtigt, die Tätigkeit eines Vereines, bei dem die im Paragraph 24, erwähnten Auflösungsgründe eintreten, bis zur endgültigen Entscheidung über die Auflösung einzustellen.