Bundesrecht konsolidiert

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Beschußgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beschußgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 141/1951

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.08.1951

Außerkrafttretensdatum

08.06.1984

Index

95/04 Beschussrecht

Text

römisch eins. Abschnitt.
Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen.

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Alle im Inland angefertigten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind, ehe sie feilgeboten oder in den Verkehr gebracht werden, auf ihre Sicherheit zu erproben.
  2. Absatz 2,Ebenso sind Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die bereits im Verkehr stehen, aber kein gültiges Beschußzeichen aufweisen, zu erproben. Das gleiche gilt für die aus dem Ausland eingeführten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen, sofern sie nicht mit einem dem inländischen gleichzuachtenden ausländischen Beschußzeichen versehen sind.
  3. Absatz 3,Welche Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes als Handfeuerwaffen und welche Waffenbestandteile als höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen anzusehen sind, wird durch Verordnung festgelegt.
  4. Absatz 4,Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau kann aus Sicherheitsgründen bestimmte Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen durch Verordnung von der Erprobung ausschließen.

Schlagworte

Funktionssicherheit

Im RIS seit

04.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10011273

Dokumentnummer

NOR40255089

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/141/P1/NOR40255089

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