Absatz eins,Alle im Inland angefertigten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind, ehe sie feilgeboten oder in den Verkehr gebracht werden, auf ihre Sicherheit zu erproben.
Beschußgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1951,
BG
Paragraph eins
01.08.1951
08.06.1984
95/04 Beschussrecht
Funktionssicherheit
06.02.2025
10011273
NOR40255089