Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Epidemiegesetz 1950
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
01.07.2023
Außerkrafttretensdatum
30.06.2023
Abkürzung
EpiG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Ausland
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet oder für die Ein- und Durchfuhr von Waren Verkehrsbeschränkungen anzuordnen.
(2)Absatz 2,Als Einreise gilt das Betreten des Bundesgebietes.
(3)Absatz 3,Verkehrsbeschränkungen für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet gemäß Abs. 1 sind insbesondere:Verkehrsbeschränkungen für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet gemäß Absatz eins, sind insbesondere:
Voraussetzungen und Auflagen für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet wie
das Vorliegen bestimmter Zwecke für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet,
das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr,
das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Einreise in das Bundesgebiet und
die Erhebung von Namen, Kontaktdaten und Einreise- oder Beförderungsdatum unter sinngemäßer Anwendung des § 5c Abs. 4,die Erhebung von Namen, Kontaktdaten und Einreise- oder Beförderungsdatum unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 5 c, Absatz 4,,
die Untersagung der Einreise in das Bundesgebiet sowie Lande-, Anlege- oder Halteverbote, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.die Untersagung der Einreise in das Bundesgebiet sowie Lande-, Anlege- oder Halteverbote, sofern Maßnahmen nach Ziffer eins, nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(4)Absatz 4,Verkehrsbeschränkungen für die Ein- und Durchfuhr von Waren gemäß Abs. 1 sind insbesondere:Verkehrsbeschränkungen für die Ein- und Durchfuhr von Waren gemäß Absatz eins, sind insbesondere:
Voraussetzungen und Auflagen für die Ein- und Durchfuhr von Waren, wie
die Beschränkung der Warenein- und -durchfuhr auf bestimmte Zwecke,
die Untersagung der Ein- und Durchfuhr von Waren, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.die Untersagung der Ein- und Durchfuhr von Waren, sofern Maßnahmen nach Ziffer eins, nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(Anm.: Abs. 5 mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 5, mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft getreten)
Schlagworte
Personenverkehr, Einfuhr, Einreisedatum, Landeverbot, Anlegeverbot, Wareneinfuhr, Warendurchfuhr
Im RIS seit
27.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
10010265
Dokumentnummer
NOR40232035