Bundesrecht konsolidiert

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Epidemiegesetz 1950 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

28.05.2021

Außerkrafttretensdatum

22.10.2021

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Ausland

Paragraph 25,
  1. Absatz einsSofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet oder für die Ein- und Durchfuhr von Waren Verkehrsbeschränkungen anzuordnen.
  2. Absatz 2Als Einreise gilt das Betreten des Bundesgebietes.
  3. Absatz 3Verkehrsbeschränkungen für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet gemäß Absatz eins, sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Voraussetzungen und Auflagen für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet wie
      1. Litera a
        das Vorliegen bestimmter Zwecke für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet,
      2. Litera b
        das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr,
      3. Litera c
        das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Einreise in das Bundesgebiet und
      4. Litera d
        die Erhebung von Namen, Kontaktdaten und Einreise- oder Beförderungsdatum unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 5 c, Absatz 4,,
    2. Ziffer 2
      die Untersagung der Einreise in das Bundesgebiet sowie Lande-, Anlege- oder Halteverbote, sofern Maßnahmen nach Ziffer eins, nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
  4. Absatz 4Verkehrsbeschränkungen für die Ein- und Durchfuhr von Waren gemäß Absatz eins, sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Voraussetzungen und Auflagen für die Ein- und Durchfuhr von Waren, wie
      1. Litera a
        die Desinfektion,
      2. Litera b
        die Warenkontrolle und
      3. Litera c
        die Beschränkung der Warenein- und -durchfuhr auf bestimmte Zwecke,
    2. Ziffer 2
      die Untersagung der Ein- und Durchfuhr von Waren, sofern Maßnahmen nach Ziffer eins, nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
  5. Absatz 5Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten für das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 5 und Absatz 5 a bis 5e COVID-19-MG sinngemäß.

Schlagworte

Personenverkehr, Einfuhr, Einreisedatum, Landeverbot, Anlegeverbot, Wareneinfuhr, Warendurchfuhr

Im RIS seit

27.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2021

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40232014

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P25/NOR40232014

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