Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Epidemiegesetz 1950
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
28.05.2021
Außerkrafttretensdatum
22.10.2021
Abkürzung
EpiG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Ausland
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsSofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet oder für die Ein- und Durchfuhr von Waren Verkehrsbeschränkungen anzuordnen.
(2)Absatz 2Als Einreise gilt das Betreten des Bundesgebietes.
(3)Absatz 3Verkehrsbeschränkungen für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet gemäß Abs. 1 sind insbesondere:Verkehrsbeschränkungen für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet gemäß Absatz eins, sind insbesondere:
Voraussetzungen und Auflagen für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet wie
das Vorliegen bestimmter Zwecke für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet,
das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr,
das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Einreise in das Bundesgebiet und
die Erhebung von Namen, Kontaktdaten und Einreise- oder Beförderungsdatum unter sinngemäßer Anwendung des § 5c Abs. 4,die Erhebung von Namen, Kontaktdaten und Einreise- oder Beförderungsdatum unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 5 c, Absatz 4,,
die Untersagung der Einreise in das Bundesgebiet sowie Lande-, Anlege- oder Halteverbote, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.die Untersagung der Einreise in das Bundesgebiet sowie Lande-, Anlege- oder Halteverbote, sofern Maßnahmen nach Ziffer eins, nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(4)Absatz 4Verkehrsbeschränkungen für die Ein- und Durchfuhr von Waren gemäß Abs. 1 sind insbesondere:Verkehrsbeschränkungen für die Ein- und Durchfuhr von Waren gemäß Absatz eins, sind insbesondere:
Voraussetzungen und Auflagen für die Ein- und Durchfuhr von Waren, wie
die Beschränkung der Warenein- und -durchfuhr auf bestimmte Zwecke,
die Untersagung der Ein- und Durchfuhr von Waren, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.die Untersagung der Ein- und Durchfuhr von Waren, sofern Maßnahmen nach Ziffer eins, nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(5)Absatz 5Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten für das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr § 1 Abs. 5 Z 5 und Abs. 5a bis 5e COVID19 gelten für das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 5 und Absatz 5 a bis 5e COVID-19-MG sinngemäß.
Schlagworte
Personenverkehr, Einfuhr, Einreisedatum, Landeverbot, Anlegeverbot, Wareneinfuhr, Warendurchfuhr
Im RIS seit
27.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2021
Gesetzesnummer
10010265
Dokumentnummer
NOR40232014