Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Epidemiegesetz 1950
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
01.07.2023
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EpiG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Ausland
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsSofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet oder für die Ein- und Durchfuhr von Waren Verkehrsbeschränkungen anzuordnen.
(2)Absatz 2Als Einreise gilt das Betreten des Bundesgebietes.
(3)Absatz 3Verkehrsbeschränkungen für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet gemäß Abs. 1 sind insbesondere:Verkehrsbeschränkungen für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet gemäß Absatz eins, sind insbesondere:
Voraussetzungen und Auflagen für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet wie
das Vorliegen bestimmter Zwecke für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet,
das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr,
das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Einreise in das Bundesgebiet und
die Erhebung von Namen, Kontaktdaten und Einreise- oder Beförderungsdatum nach Maßgabe des Abs. 5,die Erhebung von Namen, Kontaktdaten und Einreise- oder Beförderungsdatum nach Maßgabe des Absatz 5,,
die Untersagung der Einreise in das Bundesgebiet sowie Lande-, Anlege- oder Halteverbote, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.die Untersagung der Einreise in das Bundesgebiet sowie Lande-, Anlege- oder Halteverbote, sofern Maßnahmen nach Ziffer eins, nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(4)Absatz 4Verkehrsbeschränkungen für die Ein- und Durchfuhr von Waren gemäß Abs. 1 sind insbesondere:Verkehrsbeschränkungen für die Ein- und Durchfuhr von Waren gemäß Absatz eins, sind insbesondere:
Voraussetzungen und Auflagen für die Ein- und Durchfuhr von Waren, wie
die Beschränkung der Warenein- und -durchfuhr auf bestimmte Zwecke,
die Untersagung der Ein- und Durchfuhr von Waren, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.die Untersagung der Ein- und Durchfuhr von Waren, sofern Maßnahmen nach Ziffer eins, nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(5)Absatz 5In einer Verordnung, in der Verkehrsbeschränkungen gemäß Abs. 3 Z 1 lit. d angeordnet werden, ist betreffend die verarbeiteten Daten vorzusehen:In einer Verordnung, in der Verkehrsbeschränkungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Litera d, angeordnet werden, ist betreffend die verarbeiteten Daten vorzusehen:
Die Daten sind für eine in dieser Verordnung festzulegende Dauer aufzubewahren. Die Dauer der Aufbewahrung hat sich nach dem Stand der Wissenschaft, insbesondere zu Inkubationszeit und infektiöser Periode sowie den Erfordernissen der Kontaktpersonennachverfolgung der jeweiligen Erkrankung zu richten.
Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen.
Geeignete Sicherheitsmaßnahmen sind vorzusehen, sodass die erhobenen Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.
Schlagworte
Personenverkehr, Einfuhr, Einreisedatum, Landeverbot, Anlegeverbot, Wareneinfuhr, Warendurchfuhr
Im RIS seit
03.07.2023
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
10010265
Dokumentnummer
NOR40253518