Bundesrecht konsolidiert: Epidemiegesetz 1950 § 25, tagesaktuelle Fassung

Epidemiegesetz 1950 § 25

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Ausland

Paragraph 25,
  1. Absatz einsSofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet oder für die Ein- und Durchfuhr von Waren Verkehrsbeschränkungen anzuordnen.
  2. Absatz 2Als Einreise gilt das Betreten des Bundesgebietes.
  3. Absatz 3Verkehrsbeschränkungen für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet gemäß Absatz eins, sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Voraussetzungen und Auflagen für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet wie
      1. Litera a
        das Vorliegen bestimmter Zwecke für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet,
      2. Litera b
        das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr,
      3. Litera c
        das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Einreise in das Bundesgebiet und
      4. Litera d
        die Erhebung von Namen, Kontaktdaten und Einreise- oder Beförderungsdatum nach Maßgabe des Absatz 5,,
    2. Ziffer 2
      die Untersagung der Einreise in das Bundesgebiet sowie Lande-, Anlege- oder Halteverbote, sofern Maßnahmen nach Ziffer eins, nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
  4. Absatz 4Verkehrsbeschränkungen für die Ein- und Durchfuhr von Waren gemäß Absatz eins, sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Voraussetzungen und Auflagen für die Ein- und Durchfuhr von Waren, wie
      1. Litera a
        die Desinfektion,
      2. Litera b
        die Warenkontrolle und
      3. Litera c
        die Beschränkung der Warenein- und -durchfuhr auf bestimmte Zwecke,
    2. Ziffer 2
      die Untersagung der Ein- und Durchfuhr von Waren, sofern Maßnahmen nach Ziffer eins, nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
  5. Absatz 5In einer Verordnung, in der Verkehrsbeschränkungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Litera d, angeordnet werden, ist betreffend die verarbeiteten Daten vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Die Daten sind für eine in dieser Verordnung festzulegende Dauer aufzubewahren. Die Dauer der Aufbewahrung hat sich nach dem Stand der Wissenschaft, insbesondere zu Inkubationszeit und infektiöser Periode sowie den Erfordernissen der Kontaktpersonennachverfolgung der jeweiligen Erkrankung zu richten.
    2. Ziffer 2
      Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.
    3. Ziffer 3
      Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen.
    4. Ziffer 4
      Geeignete Sicherheitsmaßnahmen sind vorzusehen, sodass die erhobenen Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.

Schlagworte

Personenverkehr, Einfuhr, Einreisedatum, Landeverbot, Anlegeverbot, Wareneinfuhr, Warendurchfuhr

Im RIS seit

03.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40253518

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P25/NOR40253518