Bundesrecht konsolidiert

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Epidemiegesetz 1950 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.
  2. Absatz 2,Verkehrsbeschränkungen für in Epidemiegebieten aufhältige Personen gemäß Absatz eins, sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes, wie
      1. Litera a
        das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Verlassen des Epidemiegebietes,
      2. Litera b
        das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und
      3. Litera c
        das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Verlassen des Epidemiegebietes,
    2. Ziffer 2
      die Untersagung des Verlassens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Ziffer eins, nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
  3. Absatz 3,Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten gemäß Absatz eins, sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten des Epidemiegebietes, wie
      1. Litera a
        das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Betreten des Epidemiegebietes,
      2. Litera b
        das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und
      3. Litera c
        zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19: die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,
    2. Ziffer 2
      die Untersagung des Betretens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Ziffer eins, nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

    Anmerkung, Absatz 4, mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft getreten)

  4. Absatz 5,Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten als Epidemiegebiete gemäß Absatz eins, bestimmte örtlich abgegrenzte oder abgrenzbare Teile des Bundesgebietes, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung von SARS-CoV-2 vorliegen. Außergewöhnliche regionale Umstände liegen etwa vor, wenn aufgrund der Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß Paragraph eins, Absatz 7, COVID-19-MG im bundesweiten Vergleich ein besonders hohes Risiko der Verbreitung von SARS-CoV-2 anzunehmen ist oder wenn aufgrund wesentlich veränderter Eigenschaften des Virus die bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen oder die weitere Bekämpfungsstrategie erheblich gefährdet sind.

Schlagworte

Mundbereich

Im RIS seit

27.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40232033

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P24/NOR40232033

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