Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Epidemiegesetz 1950
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
27.02.2021
Außerkrafttretensdatum
27.05.2021
Abkürzung
EpiG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verkehrsbeschränkungen für die Personen, die sich in Epidemiegebieten aufhalten
§ 24.Paragraph 24,
Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrbeschränkungen zu verfügen. Ebenso können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen angeordnet werden.
Im RIS seit
01.03.2021
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2021
Gesetzesnummer
10010265
Dokumentnummer
NOR40231453