Bundesrecht konsolidiert

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Epidemiegesetz 1950 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

22.08.1947

Außerkrafttretensdatum

24.07.2006

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verkehrsbeschränkungen für die Bewohner, bestimmter Ortschaften.

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Beim Auftreten von Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera oder Pest können Vorschriften behufs Einschränkung des Verkehrs für die Bewohner verseuchter Ortschaften oder vorübergehender Niederlassungen erlassen werden.
  2. Absatz 2,Ebenso können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Ortschaften und Niederlassungen von außen angeordnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR12130008

Alte Dokumentnummer

N8195029004L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P24/NOR12130008

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