§ 54. An Personen, die geisteskrank oder körperlich schwer krank oder schwanger sind, darf eine Freiheitsstrafe, solange dieser Zustand dauert, nicht vollstreckt werden. Das gleiche gilt für Wöchnerinnen durch sechs Wochen nach der Entbindung. Paragraph 54, An Personen, die geisteskrank oder körperlich schwer krank oder schwanger sind, darf eine Freiheitsstrafe, solange dieser Zustand dauert, nicht vollstreckt werden. Das gleiche gilt für Wöchnerinnen durch sechs Wochen nach der Entbindung.