Verwaltungsstrafgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,
Paragraph 54
01.09.1950
30.06.1988
Paragraph 54, An Personen, die geisteskrank oder körperlich schwer krank oder schwanger sind, darf eine Freiheitsstrafe, solange dieser Zustand dauert, nicht vollstreckt werden. Das gleiche gilt für Wöchnerinnen durch sechs Wochen nach der Entbindung.