Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.09.1950

Außerkrafttretensdatum

30.06.1988

Text

Paragraph 54, An Personen, die geisteskrank oder körperlich schwer krank oder schwanger sind, darf eine Freiheitsstrafe, solange dieser Zustand dauert, nicht vollstreckt werden. Das gleiche gilt für Wöchnerinnen durch sechs Wochen nach der Entbindung.