Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verwaltungsstrafgesetz § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1950 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

31.01.1991

Abkürzung

VStG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

Unzulässigkeit des Vollzuges von Freiheitsstrafen

Paragraph 54, (1) An geisteskranken oder körperlich schwer kranken Personen und an Jugendlichen unter 16 Jahren darf eine Freiheitsstrafe nicht vollzogen werden.

  1. Absatz 2,Der Vollzug der Freiheitsstrafe an einer Bestraften, die schwanger ist oder entbunden hat, ist bis zum Ablauf der achten Woche nach der Entbindung und darüber hinaus so lange auszusetzen, als sich das Kind in ihrer Pflege befindet, höchstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entbindung. Die Freiheitsstrafe kann jedoch vollzogen werden, wenn es die Bestrafte verlangt.
  2. Absatz 3,Auf Verlangen des Standeskörpers ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe an Wehrpflichtigen, die Präsenzdienst leisten, und im Fall eines Einsatzes des Bundesheeres (Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 1978) oder der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes auch an anderen Soldaten auszusetzen. Auf Verlangen des Bundesministers für Inneres ist auch der Vollzug einer Freiheitsstrafe an Personen, die Zivildienst leisten, auszusetzen.

Schlagworte

Vollstreckungshindernis, Geburt, Vollstreckung

Gesetzesnummer

10005220

Dokumentnummer

NOR12061877

Alte Dokumentnummer

N4198711475E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/172/P54/NOR12061877

Navigation im Suchergebnis