Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 51
Inkrafttretensdatum
01.08.1984
Außerkrafttretensdatum
30.06.1988
Abkürzung
VStG 1950
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
Berufung.
§ 51. (1) Im Verwaltungsstrafverfahren steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an die im Instanzenzug sachlich übergeordnete Behörde zu. Entscheidungen solcher Behörden sind in allen Fällen endgültig.Paragraph 51, (1) Im Verwaltungsstrafverfahren steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an die im Instanzenzug sachlich übergeordnete Behörde zu. Entscheidungen solcher Behörden sind in allen Fällen endgültig.
(2)Absatz 2,Ob und inwieweit Verwaltungsbehörden und deren Organen die Berufung zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Das Berufungsrecht des Privatanklägers ist im § 56 dieses Gesetzes geregelt.Ob und inwieweit Verwaltungsbehörden und deren Organen die Berufung zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Das Berufungsrecht des Privatanklägers ist im Paragraph 56, dieses Gesetzes geregelt.
(3)Absatz 3,Die Berufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Berufung kann auch mündlich angebracht werden und bedarf in diesem Fall keines begründeten Berufungsantrages.
(4)Absatz 4,In der Entscheidung über eine rechtzeitig eingebrachte Berufung kann die Berufungsbehörde bei Überwiegen rücksichtswürdiger Umstände die verhängte Strafe in eine mildere Strafe umwandeln oder ganz nachsehen; ein gleiches gilt, wenn innerhalb der Berufungsfrist ein Ansuchen um Nachsicht oder Milderung der Strafe gestellt wird.
(5)Absatz 5,Wird eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung erlassen, so gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und das Verfahren ist einzustellen. Dies gilt nicht in Privatanklagesachen.
Schlagworte
Rechtsmittel, Außerkrafttreten, Entscheidungsfrist, Jahresfrist
Gesetzesnummer
10005220
Dokumentnummer
NOR12058381
Alte Dokumentnummer
N4195011188P