Absatz 2,Ob und inwieweit Verwaltungsbehörden und deren Organen die Berufung zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Das Berufungsrecht des Privatanklägers ist im Paragraph 56, dieses Gesetzes geregelt.
Verwaltungsstrafgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1984,
Paragraph 51
01.08.1984
30.06.1988
Berufung.
Paragraph 51, (1) Im Verwaltungsstrafverfahren steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an die im Instanzenzug sachlich übergeordnete Behörde zu. Entscheidungen solcher Behörden sind in allen Fällen endgültig.