Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsstrafgesetz § 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Abkürzung

VStG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

Berufung.

Paragraph 51, (1) Im Verwaltungsstrafverfahren steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an die im Instanzenzug sachlich übergeordnete Behörde zu. Entscheidungen solcher Behörden sind in allen Fällen endgültig.

  1. Absatz 2,Ob und inwieweit Verwaltungsbehörden und deren Organen die Berufung zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Das Berufungsrecht des Privatanklägers ist im Paragraph 56, dieses Gesetzes geregelt.
  2. Absatz 3,Die Berufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Berufung kann auch mündlich angebracht werden und bedarf in diesem Fall keines begründeten Berufungsantrages.
  3. Absatz 4,In der Entscheidung über eine rechtzeitig eingebrachte Berufung kann die Berufungsbehörde bei Überwiegen rücksichtswürdiger Umstände die verhängte Strafe in eine mildere Strafe umwandeln oder ganz nachsehen; ein gleiches gilt, wenn innerhalb der Berufungsfrist ein Ansuchen um Nachsicht oder Milderung der Strafe gestellt wird.
  4. Absatz 5,Wird eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung erlassen, so gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und das Verfahren ist einzustellen. Dies gilt nicht in Privatanklagesachen.
  5. Absatz 6,Ein festgenommener Beschuldigter kann während seiner Verwahrung einen Berufungsverzicht (Paragraph 63, Absatz 4, AVG 1950) nicht wirksam abgeben.

Schlagworte

Rechtsmittel, Außerkrafttreten, Entscheidungsfrist, Jahresfrist

Gesetzesnummer

10005220

Dokumentnummer

NOR12061869

Alte Dokumentnummer

N4198711467E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/172/P51/NOR12061869

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