Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 45
Inkrafttretensdatum
01.07.1988
Außerkrafttretensdatum
31.01.1991
Abkürzung
VStG 1950
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45, (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.
(2)Absatz 2,Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei Berufung gegen die Einstellung zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.
Schlagworte
Rechtfertigungsgrund, Amtspflichtausübung, Strafaufhebungsgrund,
Rücktritt vom Versuch, Strafausschließungsgrund, Notwehr, Verjährung,
Unzurechnungsfähigkeit, Verfolgungsausschließungsgrund, Notstand,
Verfolgungsverjährung, Strafbarkeitsverjährung, Irrtum
Gesetzesnummer
10005220
Dokumentnummer
NOR12061865
Alte Dokumentnummer
N4198711463E