Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsstrafgesetz § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1950 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

31.01.1991

Abkürzung

VStG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

Paragraph 45, (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

  1. Litera a
    die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
  2. Litera b
    der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
  3. Litera c
    Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.
  1. Absatz 2,Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei Berufung gegen die Einstellung zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.

Schlagworte

Rechtfertigungsgrund, Amtspflichtausübung, Strafaufhebungsgrund, Rücktritt vom Versuch, Strafausschließungsgrund, Notwehr, Verjährung, Unzurechnungsfähigkeit, Verfolgungsausschließungsgrund, Notstand, Verfolgungsverjährung, Strafbarkeitsverjährung, Irrtum

Gesetzesnummer

10005220

Dokumentnummer

NOR12061865

Alte Dokumentnummer

N4198711463E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/172/P45/NOR12061865

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