Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 45
Inkrafttretensdatum
01.09.1950
Außerkrafttretensdatum
30.06.1988
Abkürzung
VStG 1950
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45, (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.
(2)Absatz 2,Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein kurzer Aktenvermerk mit Begründung. Ein Bescheid ist nur zu erlassen, wenn einer Partei Berufung dagegen zusteht. (BGBl. Nr. 246/1932, Artikel I Z. 9).Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein kurzer Aktenvermerk mit Begründung. Ein Bescheid ist nur zu erlassen, wenn einer Partei Berufung dagegen zusteht. Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1932,, Artikel römisch eins Ziffer 9,).
Schlagworte
Rechtfertigungsgrund, Amtspflichtausübung, Strafaufhebungsgrund,
Rücktritt vom Versuch, Strafausschließungsgrund, Notwehr, Verjährung,
Unzurechnungsfähigkeit, Verfolgungsausschließungsgrund, Notstand,
Verfolgungsverjährung, Strafbarkeitsverjährung, Irrtum
Gesetzesnummer
10005220
Dokumentnummer
NOR12058375
Alte Dokumentnummer
N4195011182P