Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsstrafgesetz § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1950

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.09.1950

Außerkrafttretensdatum

30.06.1988

Abkürzung

VStG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

Paragraph 45, (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

  1. Litera a
    die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
  2. Litera b
    der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
  3. Litera c
    Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.
  1. Absatz 2,Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein kurzer Aktenvermerk mit Begründung. Ein Bescheid ist nur zu erlassen, wenn einer Partei Berufung dagegen zusteht. Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1932,, Artikel römisch eins Ziffer 9,).

Schlagworte

Rechtfertigungsgrund, Amtspflichtausübung, Strafaufhebungsgrund, Rücktritt vom Versuch, Strafausschließungsgrund, Notwehr, Verjährung, Unzurechnungsfähigkeit, Verfolgungsausschließungsgrund, Notstand, Verfolgungsverjährung, Strafbarkeitsverjährung, Irrtum

Gesetzesnummer

10005220

Dokumentnummer

NOR12058375

Alte Dokumentnummer

N4195011182P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/172/P45/NOR12058375

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