die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
Verwaltungsstrafgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,
Paragraph 45
01.07.1988
31.01.1991
Paragraph 45, (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn