die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
Verwaltungsstrafgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,
Paragraph 45
01.09.1950
30.06.1988
Paragraph 45, (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn