Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 40
Inkrafttretensdatum
01.09.1950
Außerkrafttretensdatum
31.12.1990
Abkürzung
VStG 1950
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
Ordentliches Verfahren.
§ 40. (1) Sieht die Behörde nicht schon auf Grund der Anzeige oder der darüber gepflogenen Erhebungen von der Verfolgung ab (§ 45), so hat sie dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.Paragraph 40, (1) Sieht die Behörde nicht schon auf Grund der Anzeige oder der darüber gepflogenen Erhebungen von der Verfolgung ab (Paragraph 45,), so hat sie dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
(2)Absatz 2,Die Behörde kann den Beschuldigten zu diesem Zweck zur Vernehmung laden oder ihn auffordern, nach seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkte zu seiner Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkte schriftlich zu rechtfertigen. Hält sich der Beschuldigte nicht in der Gemeinde auf, in der die Behörde ihren Sitz hat, so kann sie die Vernehmung des Beschuldigten durch die Behörde seines Aufenthaltsortes veranlassen.
Schlagworte
Parteiengehör, Ladung, Strafverfahren, Rechtfertigung
Gesetzesnummer
10005220
Dokumentnummer
NOR12058369
Alte Dokumentnummer
N4195011176P