Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsstrafgesetz § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1950

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.09.1950

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Abkürzung

VStG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

Ordentliches Verfahren.

Paragraph 40, (1) Sieht die Behörde nicht schon auf Grund der Anzeige oder der darüber gepflogenen Erhebungen von der Verfolgung ab (Paragraph 45,), so hat sie dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

  1. Absatz 2,Die Behörde kann den Beschuldigten zu diesem Zweck zur Vernehmung laden oder ihn auffordern, nach seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkte zu seiner Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkte schriftlich zu rechtfertigen. Hält sich der Beschuldigte nicht in der Gemeinde auf, in der die Behörde ihren Sitz hat, so kann sie die Vernehmung des Beschuldigten durch die Behörde seines Aufenthaltsortes veranlassen.

Schlagworte

Parteiengehör, Ladung, Strafverfahren, Rechtfertigung

Gesetzesnummer

10005220

Dokumentnummer

NOR12058369

Alte Dokumentnummer

N4195011176P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/172/P40/NOR12058369

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