Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1950Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,
Text
Ordentliches Verfahren.
§ 40. (1) Sieht die Behörde nicht schon auf Grund der Anzeige oder der darüber gepflogenen Erhebungen von der Verfolgung ab (§ 45), so hat sie dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.Paragraph 40, (1) Sieht die Behörde nicht schon auf Grund der Anzeige oder der darüber gepflogenen Erhebungen von der Verfolgung ab (Paragraph 45,), so hat sie dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
(2)Absatz 2,Die Behörde kann den Beschuldigten zu diesem Zweck zur Vernehmung laden oder ihn auffordern, nach seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkte zu seiner Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkte schriftlich zu rechtfertigen. Hält sich der Beschuldigte nicht in der Gemeinde auf, in der die Behörde ihren Sitz hat, so kann sie die Vernehmung des Beschuldigten durch die Behörde seines Aufenthaltsortes veranlassen.