Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsstrafgesetz § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1950 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.01.1991

Abkürzung

VStG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

3. Abschnitt: Ordentliches Verfahren.

Paragraph 40, (1) Sieht die Behörde nicht schon auf Grund der Anzeige oder der darüber gepflogenen Erhebungen von der Verfolgung ab (Paragraph 45,), so hat sie dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

  1. Absatz 2,Die Behörde kann den Beschuldigten zu diesem Zweck zur Vernehmung laden oder ihn auffordern, nach seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Dabei ist der Beschuldigte auf sein Recht hinzuweisen, zur Vernehmung einen Rechtsbeistand seiner Wahl beizuziehen.
  2. Absatz 3,Hält sich der Beschuldigte nicht in der Gemeinde auf, in der die Behörde ihren Sitz hat, so kann sie die Vernehmung des Beschuldigten durch die Gemeinde seines Aufenthaltsortes veranlassen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 358/1990

Schlagworte

Parteiengehör, Ladung, Strafverfahren, Rechtfertigung

Gesetzesnummer

10005220

Dokumentnummer

NOR12062637

Alte Dokumentnummer

N4199011344H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/172/P40/NOR12062637

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