Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 35
Inkrafttretensdatum
01.09.1950
Außerkrafttretensdatum
31.12.1990
Abkürzung
VStG 1950
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
Festnehmung.
§ 35. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn Paragraph 35, Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn
der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde oder
der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.
Anmerkung
Vgl. § 4 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit,
RGBl. Nr. 87/1862.
Schlagworte
Festnahme, Verhaftung, Freiheitsentzug, persönliche Freiheit,
Exekutivorgan, Bundessicherheitswache, Sicherheitswache, Gendarmerie
Gesetzesnummer
10005220
Dokumentnummer
NOR12058363
Alte Dokumentnummer
N4195011170P