Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 35
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.01.1991
Abkürzung
VStG 1950
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
2. Abschnitt: Sicherung des Strafverfahrens und des Strafvollzuges
Festnehmung.
§ 35. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn Paragraph 35, Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn
der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde oder
der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.
Anmerkung
Vgl. BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit 1988,
BGBl. Nr. 684.
ÜR: Art. II,
BGBl. Nr. 358/1990
Schlagworte
Festnahme, Verhaftung, Freiheitsentzug, persönliche Freiheit,
Exekutivorgan, Bundessicherheitswache, Sicherheitswache, Gendarmerie
Gesetzesnummer
10005220
Dokumentnummer
NOR12062635
Alte Dokumentnummer
N4199011342H