Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsstrafgesetz § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1950 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.01.1991

Abkürzung

VStG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

2. Abschnitt: Sicherung des Strafverfahrens und des Strafvollzuges

Festnehmung.

Paragraph 35, Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn

  1. Litera a
    der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
  2. Litera b
    begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde oder
  3. Litera c
    der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

Anmerkung

Vgl. BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit 1988,
BGBl. Nr. 684.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 358/1990

Schlagworte

Festnahme, Verhaftung, Freiheitsentzug, persönliche Freiheit, Exekutivorgan, Bundessicherheitswache, Sicherheitswache, Gendarmerie

Gesetzesnummer

10005220

Dokumentnummer

NOR12062635

Alte Dokumentnummer

N4199011342H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/172/P35/NOR12062635

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