Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.09.1950

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Text

Festnehmung.

Paragraph 35, Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn

  1. Litera a
    der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
  2. Litera b
    begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde oder
  3. Litera c
    der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.