Bundesrecht konsolidiert

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Maß- und Eichgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

29.12.2015

Außerkrafttretensdatum

19.06.2017

Abkürzung

MEG

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Zweiter Teil
Eichwesen

Abschnitt A

Eichpflicht

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Meßgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes A eichpflichtig.
  2. Absatz 2,Wer ein eichpflichtiges Meßgerät verwendet oder bereit hält, ist dafür verantwortlich, daß das Meßgerät geeicht ist.
  3. Absatz 3,Bereitgehalten im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Meßgerät, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, daß es ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann. Ein Meßgerät gilt nicht als bereitgehalten, wenn glaubhaft gemacht werden kann, daß es ausschließlich dekorativen oder musealen Zwecken dient.
  4. Absatz 4,Nichtselbsttätige Waagen, die nicht der Eichpflicht unterliegen, müssen gut sichtbar, leserlich und dauerhaft folgende Aufschriften tragen:
    1. Ziffer eins
      Name des Herstellers, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke;
    2. Ziffer 2
      Höchstlast in der Form „Max …“.

Im RIS seit

28.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40177307

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/152/P7/NOR40177307

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