Bundesrecht konsolidiert

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Maß- und Eichgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 742/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

31.12.1988

Außerkrafttretensdatum

19.08.1994

Abkürzung

MEG

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Zweiter Teil

Eichwesen

Abschnitt A

Eichpflicht

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Meßgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes A eichpflichtig.
  2. Absatz 2,Wer ein eichpflichtiges Meßgerät verwendet oder bereit hält, ist dafür verantwortlich, daß das Meßgerät geeicht ist.
  3. Absatz 3,Bereitgehalten im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Meßgerät, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, daß es ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann. Ein Meßgerät gilt nicht als bereitgehalten, wenn glaubhaft gemacht werden kann, daß es ausschließlich dekorativen oder musealen Zwecken dient.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2024

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12145304

Alte Dokumentnummer

N9195016604J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/152/P7/NOR12145304

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