Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Maß- und Eichgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

20.08.1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015

Abkürzung

MEG

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Zweiter Teil
Eichwesen

Abschnitt A

Eichpflicht

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Meßgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes A eichpflichtig.
  2. Absatz 2,Wer ein eichpflichtiges Meßgerät verwendet oder bereit hält, ist dafür verantwortlich, daß das Meßgerät geeicht ist.
  3. Absatz 3,Bereitgehalten im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Meßgerät, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, daß es ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann. Ein Meßgerät gilt nicht als bereitgehalten, wenn glaubhaft gemacht werden kann, daß es ausschließlich dekorativen oder musealen Zwecken dient.
  4. Absatz 4,Auf Nichtselbsttätigen Waagen, die nicht der Eichpflicht unterliegen, müssen zumindest die Höchstlast in der Form „Max ...“ und der Hersteller angegeben sein.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2015

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12155530

Alte Dokumentnummer

N9199440787J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/152/P7/NOR12155530

Navigation im Suchergebnis