Bundesrecht konsolidiert

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Maß- und Eichgesetz § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

20.08.1994

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002

Abkürzung

MEG

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph 52, (1) Sämtliche eichpflichtigen Gegenstände, die in Betrieben verwendet werden, sind mindestens alle zwei Jahre zu revidieren.

  1. Absatz 2,Die Revision der Schankgefäße in Gast-, Schank- und Speisewirtschaften oder ähnlichen Betrieben ist ebenfalls mindestens alle zwei Jahre vorzunehmen.
  2. Absatz 3,Die Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen sind stichprobenweise auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen zu überwachen.

Schlagworte

Gastwirtschaft, Schankwirtschaft

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12155545

Alte Dokumentnummer

N9199440802J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/152/P52/NOR12155545

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