Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

20.08.1994

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002

Text

Paragraph 52, (1) Sämtliche eichpflichtigen Gegenstände, die in Betrieben verwendet werden, sind mindestens alle zwei Jahre zu revidieren.

  1. Absatz 2,Die Revision der Schankgefäße in Gast-, Schank- und Speisewirtschaften oder ähnlichen Betrieben ist ebenfalls mindestens alle zwei Jahre vorzunehmen.
  2. Absatz 3,Die Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen sind stichprobenweise auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen zu überwachen.