Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 52
Inkrafttretensdatum
14.04.1973
Außerkrafttretensdatum
19.08.1994
Abkürzung
MEG
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Sämtliche eichpflichtigen Gegenstände, die in Betrieben verwendet werden, sind mindestens alle zwei Jahre zu revidieren.
(2)Absatz 2,Die Revision der Schankgefäße in Gast-, Schank- und Speisewirtschaften oder ähnlichen Betrieben ist ebenfalls mindestens alle zwei Jahre vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Die Eichbehörden haben ferner stichprobenweise die Betriebe zur Herstellung von Schankgefäßen und Flaschen hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der §§ 20 und 24 Abs. 1 und 2 sowie der Schankgefäßeverordnung und der Flaschenverordnung zu überwachen.Die Eichbehörden haben ferner stichprobenweise die Betriebe zur Herstellung von Schankgefäßen und Flaschen hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der Paragraphen 20 und 24 Absatz eins und 2 sowie der Schankgefäßeverordnung und der Flaschenverordnung zu überwachen.
Schlagworte
Gastwirtschaft, Schankwirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2024
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR12145352
Alte Dokumentnummer
N9195016652J