Bundesrecht konsolidiert

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Maß- und Eichgesetz § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1973

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

14.04.1973

Außerkrafttretensdatum

19.08.1994

Abkürzung

MEG

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph 52,
  1. Absatz eins,Sämtliche eichpflichtigen Gegenstände, die in Betrieben verwendet werden, sind mindestens alle zwei Jahre zu revidieren.
  2. Absatz 2,Die Revision der Schankgefäße in Gast-, Schank- und Speisewirtschaften oder ähnlichen Betrieben ist ebenfalls mindestens alle zwei Jahre vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Eichbehörden haben ferner stichprobenweise die Betriebe zur Herstellung von Schankgefäßen und Flaschen hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der Paragraphen 20 und 24 Absatz eins und 2 sowie der Schankgefäßeverordnung und der Flaschenverordnung zu überwachen.

Schlagworte

Gastwirtschaft, Schankwirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2024

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12145352

Alte Dokumentnummer

N9195016652J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/152/P52/NOR12145352

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