Meßgeräte oder Kontrolleinrichtungen, die vom Abfüller oder Importeur zur Prüfung und Kontrolle von Fertigpackungen bereitzuhalten und zu verwenden sind; die Meßgeräte unterliegen gemäß § 8 Abs. 3 der Eichpflicht,Meßgeräte oder Kontrolleinrichtungen, die vom Abfüller oder Importeur zur Prüfung und Kontrolle von Fertigpackungen bereitzuhalten und zu verwenden sind; die Meßgeräte unterliegen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, der Eichpflicht,